1. Arbeitnehmerüberlassung

Die Erlaubnispflicht zur Arbeitnehmerüberlassung ist in § 1 AÜG geregelt. Der ab dem 1. April 2017 geltende § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG sieht nunmehr eine Definition vor, wann nach dem Willen des Gesetzgebers Arbeitnehmerüberlassung gegeben ist. Danach werden

„Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingebunden sind und seinem Willen unterliegen.“

§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG knüpft damit an die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und freiem Mitarbeiter (Werkunternehmer/Dienstleister) an, indem er als ein Kriterium für die Arbeitnehmerüberlassung, die Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation und die Weisungsgebundenheit zum Entleiher hervorhebt. Die Regelung soll die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft widerspiegeln, wird aber in der Praxis vermutlich auch weiterhin nicht für Klarheit sorgen können.