2. Kettenverleih

In der Praxis kommt es öfter vor, dass ein Entleiher den Leiharbeitnehmer an einen weiteren Entleiher weiterverleiht (sog. Kettenverleih). Die Zulässigkeit dessen war bisher umstritten. § 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG versucht diesen Kettenverleih nunmehr auszuschließen, indem er vorschreibt:

„Die Überlassung und das Tätigwerden von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmern nur zulässig ist, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.“

Die Vorschrift knüpft damit an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (gemeint ist wohl Arbeitsvertrag) an. Da genau dies jedoch in der Praxis immer wieder streitig ist, wurde der Gesetzgeber auch hier aktiv und hat als weitere Neuregelung § 611 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingefügt. Dieser tritt ebenfalls zum 1. April 2017 in Kraft und soll eine abschließende Definition beinhalten, wann ein Arbeitsvertrag und damit ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Gesetzgeber geht gegen den Kettenverleih nunmehr hart vor. Nach der Gesetzesbegründung kommen zum einen erlaubnisrechtliche Konsequenzen der Bundesagentur für Arbeit in Betracht. Zum anderen und damit für den Entleiher mit gravierenden Folgen verbunden, sieht der neu eingefügte § 10 a AÜG Rechtsfolgen bei der Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber vor.

Sofern also der (erste) Entleiher den Leiharbeitnehmer weiterverleiht, ohne das hierfür eine entsprechende Erlaubnis vorliegt, die Überlassungshöchstdauer überschritten wird oder aber eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, gelten die Rechtsfolgen der §§ 9, 10 AÜG. Danach würde ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem letzten Entleiher in der Überlassungskette begründet.

Zudem wurde in § 16 Abs. 1 Ziff. 1b AÜG ein Ordnungswidrigkeitstatbestand eingefügt. Danach können Verleiher und Entleiher im Falle eines Kettenverleihs mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro belegt werden.