4. Equal pay

§ 8 Abs. 1 AÜG regelt den Gleichstellungsgrundsatz. Nach diesem werden die Leiharbeitnehmer den Stammarbeitnehmern des Entleihers gleichgestellt. Der Gleichstellungsgrundsatz gilt mit Beginn der Überlassung. Eine Ausnahme besteht wiederum bei der Geltung von Tarifverträgen im Entleiherbetrieb. § 8 Abs. 4 AÜG sieht als Neuregelung nunmehr eine Tarifausnahme von diesem Grundsatz vor. Danach kann im Tarifvertrag für die ersten neun Monate von dem Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden. Eine Abweichung ist sogar bis 15 Monate zulässig, wenn nach 15 Monaten wenigstens das tarifvertragliche Entgelt gezahlt wird, dass ein vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche erhalten würde. Zudem ist das Arbeitsentgelt nach einer sechswöchigen Einarbeitungszeit stufenweise an diesen Betrag anzugleichen.

Die Zeiten vorheriger Überlassungen an denselben Verleiher sind auch hier vollständig anzurechnen, wenn keine längere Unterbrechung als drei Monate besteht.

Auch hier benötigt der Entleiher daher wieder Informationen an welche Entleiher der Leiharbeitnehmer in den letzten drei Monaten überlassen war. Entsprechende Auskunftsansprüche sollten vertraglich geregelt werden.

Die Übergangsregelung des § 19 Abs. 2 AÜG für Arbeitszeiten vor dem 1. April 2017 greift auch bei § 8 AÜG. Frühere Arbeitszeiten werden bei der Berechnung der Überlassungszeit nicht berücksichtigt.