§ 11 Kein Einsatz im Streik
Der bisherige § 11 Abs. 5 AÜG, nachdem keine Verpflichtung des Leiharbeitnehmers besteht in einem bestreikten Betrieb tätig zu werden und er hierauf hinzuweisen ist, wird neu gefasst. Der neue § 11 Abs. 5 AÜG normiert ein gesetzliches Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher. Das Verbot entspricht den Regelungen in den Tarifverträgen der Leiharbeitnehmerbranche.
Danach darf der Leiharbeitnehmer nicht in einem unmittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Betrieb tätig werden. Es sei denn, der Verleiher stellt sicher, dass keine Tätigkeiten übernommen werden, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die
- sich im Arbeitskampf befinden oder
- ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.
Dem Leiharbeitnehmer steht weiterhin ein Arbeitsverweigerungsrecht zu. Auf dieses muss der Verleiher ihn hinweisen.
Das Verbot des Einsatzes ist betriebsbezogen und nicht rechtsträgerbezogen. Nach der Gesetzesbegründung ist es daher weiterhin möglich, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher und zur Verrichtung von Notdienstarbeiten im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung auf der Grundlage des Konzernprivilegs nach § 1 Abs. 3 Zif. 2 AÜG einzusetzen.
Gewichtige Stimmen in der Literatur gehen zudem davon aus, dass es ebenfalls zulässig ist, Stammarbeitnehmer aus dem nicht umkämpften Betrieb A im bekämpften Betrieb B einzusetzen und für den Ausfall der Stammbelegschaft in Betrieb A Leiharbeitnehmer einzusetzen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Gesetzeswortlaut, nachdem das Verbot nur für den unmittelbar bekämpften Betrieb und nicht für die (anderen) Betriebe des Entleihers gilt (Betriebsbezogenheit).
Der Verstoß gegen das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher wird nach § 16 Abs. 1 Ziff. 8A, Abs. 2 AÜG mit einem Ordnungsgeld geahndet. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, kann mit einer Geldbuße bis 500.000,00 Euro belegt werden.
In der Literatur wird das Verbot des § 11 Abs. 5 S.1 und S. 2 AÜG als verfassungswidrig angesehen. Hier besteht in der Praxis beratungsbedarf.